Präambel
Der Auftragnehmer erbringt für Immobilienbesitzer im Rahmen der Vermarktung von Liegenschaften diverse Dienstleistungen. Dies sind:
Maklerleistungen für die Vermittlung
Vermittlung von Bauleistungen
Internetleistungen, insbesondere die Erstellung eines Videofilms über die zu vermittelnde Liegenschaft
Der Auftraggeber (Kunde) kann die vorgenannten Leistungen insgesamt oder als Teilleistungen in Anspruch nehmen. Für die einzelnen Leistungsbausteine gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen:
A. FÜR MAKLERLEISTUNGEN
§ , Gegenstand des Auftrages und Fälligkeit der Provision
Der Kunde beauftragt den Makler mit der Vermittlung/dem Nachweis für das Objekt ........ Straße, ............
Der dem Makler erteilte Auftrag ist ein Nachweis-/Vermittlungsauftrag und die Provision ist verdient, wenn der Hauptvertrag aufgrund einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande kommt. Es ist dabei unerheblich, um welche Art von Hauptvertrag (Kauf-, Miet-, Pacht-, Renten-, Erbbaurechts-, Leasing-, Options-, Werklieferungs-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder sonstigem Vertrag) es sich handelt. Der Kunde ist verpflichtet, den Makler über Abschluß und Bedingungen des Hauptvertrages zu informieren, soweit diese Informationen zur Berechnung des Provisionsanspruchs erforderlich sind.
Die Provision ist auch dann fällig und verdient, wenn der Kunde den Nachweis oder Informationen der Vermittlung an Dritte weiterleitet und der Hauptvertrag mit dem Dritten oder dem Kunden und dem Dritten zustande kommt.
Das Vorgenannte gilt auch, wenn der Hauptvertrag mit einem Verwandten oder Familienmitglied oder Gesellschaftern, Geschäftsführern des Kunden oder in einem ähnlichen Näheverhältnis zum Kunden stehenden natürlichen oder juristischen Personen zustande kommt.
Der Kunde ist zur Zahlung der Maklerprovision gleichfalls verpflichtet, wenn der Makler dem Kunden die Gelegenheit zur Ersteigerung des Objekts im Rahmen der Zwangsversteigerung nachgewiesen hat.
§ , Provisionssätze
Die Provision für den Nachweis oder die Vermittlung beträgt jeweils zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Wohnraumvermietung
vom Mieter von der Nettomiete 2,0 Monatsmieten
Gewerbliche Vermietung
(Miet-, Pacht-, Leasingverträge u.a. von Büros, Läden, Hallen u.a.m.) vom Nutzer
Ø1 bei Vertragslaufzeiten bis zu 5 Jahren von der Nettomiete oder Pacht 2,5 Monatsmieten
Ø2 bei Vertragslaufzeiten von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren von der Nettomiete 3,0 Monatsmieten
Ø3 bei 10 Jahre überschreitender Vertragsdauer 3,6 Monatsmieten
Ø4 bei zusätzlichen Options-, Vormiet-, An- oder Vorkaufsrechten, unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer je Recht
1,0 Monatsmiete
Ø5 bei Staffelmietverträgen ist die Berechnungsbasis die durchschnittliche Monatsmiete oder Vertragsdauer
Ø6 bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenständen, Waren, Kundenstamm etc. vom jeweiligen Wert, unabhängig von der Mietprovision 5%
Verkauf von Grundbesitz
Ø1 Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen etc. vom erzielten Kaufpreis, inkl. Aller dem Verkäufer vom Käufer versprochenen Leistungen, vom Käufer 5%
Ø2 bei Erbbaurecht, zusätzlich zur Gebäudeprovision von 5% auf den gesamten zu zahlenden Erbbauzins vom Berechtigten
2%
Ø3 je Options-, An- und Vorkaufsrecht vom Verkehrswert, zu zahlen vom Berechtigten
2%
Ø4 bei Zwangsversteigerung aus den Gesamtaufwendungen einschließlich bestehender Rechte, vom Ersteigerer
5%
Geschäfts- und Unternehmensverkäufe
An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how, Gegenständen von der gesamten Vertragssumme vom Käufer 5%
Darlehen und sonstige Verträge aller Art
vom Darlehensnehmer oder Auftragnehmer auf die Vertragssumme
... %
Für sonstige Nachweise und Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsüblichen Maklerprovisionen.
§ , Weitergabe von Informationen
Die Nachweise des Maklers und die von ihm im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erteilten Informationen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers gestattet, wobei dem Makler Empfänger und Anschrift mitzuteilen sind.
Die Nachweise des Maklers gelten als unbekannt, sofern der Kunde die Vorkenntnis nicht unverzüglich schriftlich anzeigt.
Die Angaben des Maklers basieren auf erteilten Informationen Dritter. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Makler weitergegebenen Angaben haftet dieser nicht. Die Angebote des Maklers sind freibleibend.
§ , Ausschluß der Beauftragung anderer Makler
Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Monaten ab Abschluß dieses Vertrages keinen weiteren Makler mit der Vermittlung/dem Nachweis des Objekts zu beauftragen.
§ , Vertretungsausschluß für Mitarbeiter des Maklers
Mitarbeiter des Maklers sind ohne schriftliche Vollmacht nicht vertretungsberechtigt, insbesondere auch nicht zu Provisionsverhandlungen und Inkasso ermächtigt.
§ , Anderweitiges Zustandekommen des Auftrages
Außer durch Unterzeichnung dieses Maklerauftrages bedeutet jedes Anfordern oder Verwenden des Angebots des Maklers die Auftragserteilung.
§ Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Frankfurt am Main.
B. FÜR DIE VERMITTLUNG VON BAULEISTUNGEN
§ 1, Auftragsgegenstand
Um das zu vermittelnde Objekt für einen Verkauf attraktiver zu machen kann es notwendig sein, vor Eintritt in die Vermarktung Renovierungs-/Sanierungsarbeiten durchzuführen. Der Umfang dieser Arbeiten wird im einzelnen mit dem Auftraggeber (Kunden) schriftlich in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
§ 2, Auftragsvergabe und Vollmacht
Die Arbeiten gemäß § 1 erteilt der Auftraggeber (Kunden) entweder im eigenen Namen oder der Auftragnehmer namens und in Vollmacht des Kunden. Hierzu erteilt der Kunde hiermit Vollmacht. Die Vollmacht ermächtigt zur Beauftragung aller gemäß § 1 festgelegter Arbeiten zu üblichen Bedingungen für Bauleistungen. Als vertragsüblich wird die Auftragsvergabe entweder nach VOB/B oder BGB vereinbart.
§ 3, Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen gemäß § 1 wird nach Feststellung des konkreten Renovierungs-/Sanierungsbedarfs einvernehmlich festgelegt und ist zzgl. jeweiliger Mehrwertsteuer wie folgt zur Zahlung fällig:
...% nach Festlegung des Renovierungsbedarfs und Auftragsvergabe an das jeweilige Bauunternehmen
...% nach Erbringung von 50 % der Bauleistung. Maßgebend ist das Auftragsvolumen.
...% nach Beendigung der Arbeiten.
§ 4, Gewährleistung und Haftung
Bei der Vermittlung der Beauftragung haftet der Auftragnehmer nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Handwerker/Bauunternehmer. Für den jeweiligen Erfolg der Arbeiten haften die Leistungserbringer (Handwerker) direkt gegenüber dem Auftraggeber nach Maßgabe der abgeschlossenen Bauverträge.
Im übrigen haftet der Auftragnehmer nicht bei leichter Fahrlässigkeit, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 5, Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit nach dem Gesetz zulässig vereinbar, Frankfurt am Main.
C. FÜR INTERNET/FILMERSTELLUNG
§ 1, Auftragsumfang
Für die Vermittlung des Objektes kann es erforderlich sein, das Objekt im Internet durch einen Videofilm zu präsentieren. Für diesen Fall übernimmt der Auftragnehmer alle Leistungen zur Erstellung eines Videofilms. Hierzu kann sich der Auftragnehmer einer geeigneten Drittfirma bedienen.
§ 2, Vergütung
Die Vergütung für die Erstellung eines ca. ......minütigen Films beträgt ............... EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist wie folgt fällig:
...% bei Auftragserteilung
...% nach Fertigstellung des Films
§ 3, Rechte
Die Rechte des bestellten Films verbleiben bis zum Ende der Vermarktung oder Zweckerfüllung bei der Firma Eisenbach-Service. Nach Auftragsende oder Zweckerfüllung werden die Rechte des Films an den Auftraggeber übertragen.
§ 4, Gewährleistungsansprüche
Der Auftraggeber hat den Film sofort nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen und zu untersuchen. Sind Mängel vorhanden, hat der Auftraggeber diese unverzüglich schriftlich mit konkreter Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, gilt der Film in Ansehung des Mangels als genehmigt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl einen Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen.
Das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur bei leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
§ 5, Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit nach dem Gesetz zulässig vereinbar, Frankfurt am Main.